Wettbewerbsanalyse
Teil von Preisanalyse im Markt: Methoden für Preisfindung und Wettbewerbsvergleich
Preisanalyse im Markt als Checkliste gegen Kartellrisiken
Preisanalyse im Markt kartellrechtlich absichern: Checkliste zu Preisabsprachen, Informationsaustausch, Marktbeherrschung, GWB, Art. 101 AEUV und Kennzahlen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Preisanalyse liefert Kennzahlen: gewichteter Durchschnittspreis, Median, Preisspanne, Preisabstand zum Marktführer, Rabattquote.
- Ausgewertet werden dürfen veröffentlichte Preise und amtliche Statistik, nicht unternehmensbezogene Einzelpreise von Wettbewerbern.
- Prüfmaßstab sind § 1 GWB und Artikel 101 AEUV; ab einem Marktanteil von einem Drittel greift zusätzlich § 19 GWB.
- Ein Kontakt über künftige Preise kann als abgestimmtes Verhalten genügen.
- Bußgelder reichen nach § 81 GWB bis zu zehn Prozent des weltweiten Gruppenumsatzes.
Preisanalyse in fünf Rechenschritten
Die Auswertung folgt fünf Schritten, die zugleich als Prüfspur dienen.
- Markt abgrenzen: sachlich und räumlich, Kriterien nach § 18 GWB, also Angebotsumstellungsflexibilität und Nachfrageverhalten. Ergebnis schriftlich festhalten.
- Preisreihen bilden: Listenpreis, Nettopreis nach Rabatten und Boni, je Artikel und Monat. Bezugsjahr und Indexbasis (2020 gleich 100) benennen.
- Kennzahlen berechnen: mengengewichteter Durchschnittspreis, Median, Preisspanne zwischen niedrigstem und höchstem Nettopreis.
- Abstände messen: Preisabstand in Prozent zum Marktführer, Rabattquote als Anteil des Nachlasses am Listenpreis, Preisvarianz innerhalb einer Produktgruppe.
- Preisentwicklung prüfen: Veränderungsrate zum Vorjahresmonat und zum Vormonat, getrennt nach Preislagen.
Beispielrechnung: Rabattquote und Preisabstand
Beispielrechnung mit fiktiven Werten für einen Anbieter mit drei Produkten.
- Produkt A: Liste 100,00 Euro, netto 82,00 Euro, Menge 400 Stück.
- Produkt B: Liste 250,00 Euro, netto 210,00 Euro, Menge 100 Stück.
- Produkt C: Liste 50,00 Euro, netto 44,00 Euro, Menge 500 Stück.
Der mengengewichtete Durchschnittspreis liegt bei 75,80 Euro, die Rabattquote bei 15,8 Prozent. Der Marktführer erzielt für Produkt A netto 90,00 Euro, der Preisabstand beträgt minus 8,9 Prozent. Solche Kennzahlen belegen die eigene Preisposition, nicht eine Absprache.
Checkliste für die Datengrundlage
- Herkunft jeder Preisreihe belegen, etwa Preislisten, Prospekte, amtliche Statistik.
- Veröffentlichte Preise erheben und Erhebungsdatum je Datensatz protokollieren.
- Kraftstoffpreise ausschließlich über die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe oder lizenzierte Anbieter beziehen.
- Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamts als Sekundärquelle nutzen, etwa zu Kraftstoffen.
- Nicht veröffentlichte Rabattstaffeln und individuelle Händlerkonditionen aus der Auswertung entfernen.
Checkliste zum Verkehr mit Wettbewerbern und zur Marktmacht
- Unternehmensbezogene Einzelpreise, Rabatte und Rabattstufen niemals mit Wettbewerbern austauschen.
- Verbandsstatistiken nur aggregiert, mit Zeitverzug und abgeschirmtem Empfängerkreis verwenden.
- Jeden Kontakt über künftige Preise als möglichen Verstoß behandeln und melden.
- Marktanteil dokumentieren und ab einem Drittel § 19 GWB sowie Artikel 102 AEUV prüfen.
- Bei Einstufung nach § 19a GWB die auferlegten Verhaltenspflichten im Pricing beachten.
Die Prüfliste ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Prüftabelle: Wo die Grenze verläuft
Die Tabelle ordnet typische Konstellationen ein.
| Prüfpunkt | Unbedenklich | Kritisch |
|---|---|---|
| Datenquelle | Preislisten, Prospekte, amtliche Statistik | Preisabgleich mit Wettbewerbern |
| Detailtiefe | Aggregierte Durchschnitte, Indexwerte | Unternehmensbezogene Einzelpreise |
| Aktualität | Veröffentlichte Preise | Noch nicht veröffentlichte Tagespreise |
| Empfänger | Eigene Leitung, externe Berater | Verbände, Händlerkreise, Wettbewerber |
| Zweck | Eigene Preisentscheidung | Abgestimmte Preiserhöhungen |
Prüfmaßstab: § 1 GWB und Artikel 101 AEUV
§ 1 GWB und Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbieten Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verzerren. Eine schriftliche Absprache ist nicht erforderlich. Den EU-Rahmen mit den Leitlinien führt die Übersicht der EU-Kommission zum Kartellrecht, die deutsche Fassung das GWB im nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis.
Die Leitlinien zur horizontalen Zusammenarbeit der Europäischen Kommission aus 2023 bewerten Informationsaustausch nach Marktkonzentration, Aggregationsstufe, Alter der Daten und Teilnehmerkreis.
Marktbeherrschung und behördliche Quellen
§ 18 GWB regelt die Marktbeherrschung. Ab einem Marktanteil von einem Drittel wird sie widerleglich vermutet, für zwei oder drei Unternehmen zusammen ab 50 Prozent. Dann gelten § 19 GWB und Artikel 102 AEUV. Das Bundeskartellamt hat Google, Meta, Amazon und Apple nach § 19a GWB als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung eingestuft.
Preisbezogene Missbrauchsfälle sind Kampfpreisunterbietung, Ausschlussrabatte und unzulässige Preisspaltung zwischen Abnehmern. Die Methodik des Harmonisierten Verbraucherpreisindex bei Eurostat zeigt, wie Preise über Warenkörbe hinweg vergleichbar erhoben werden. Die wettbewerbspolitischen Grundlagen ordnet das Dossier Wettbewerbspolitik des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ein.
Dokumentation und Fristen
Zweck, Datenquelle, Aggregationsstufe, Empfänger und Erhebungsdatum gehören je Auswertung in ein Protokoll. Wettbewerber erhalten keine Ergebnisse. Verstöße ahndet das Bundeskartellamt nach § 81 GWB mit Bußgeldern bis zu zehn Prozent des weltweiten Gruppenumsatzes. Kartellschadensersatzansprüche verjähren nach § 33h GWB grundsätzlich in fünf Jahren; während eines Verfahrens der Kartellbehörde ist die Verjährung gehemmt.
Häufige Fragen
Dürfen Preise von Wettbewerbern aus öffentlichen Quellen ausgewertet werden?
Ja. Veröffentlichte Preislisten, Prospekte und amtliche Statistik dürfen ausgewertet werden. Unzulässig ist der Austausch nicht veröffentlichter, unternehmensbezogener Einzelpreise.
Wann ist ein Informationsaustausch kartellrechtlich verboten?
Sobald er den Wettbewerb spürbar beschränkt. Indizien sind konzentrierte Märkte, aktuelle Einzelpreise und kleine Teilnehmerkreise. Aggregierte Daten mit Zeitverzug sind unkritischer.
Welche Kennzahl gehört in jede Preisanalyse?
Der mengengewichtete Durchschnittspreis je Produktgruppe und der Preisabstand zum Marktführer in Prozent. Beide Werte sind ohne Kontakt zu Wettbewerbern berechenbar.
Wann gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend?
Nach § 18 GWB wird Marktbeherrschung ab einem Marktanteil von einem Drittel vermutet, für zwei oder drei Unternehmen zusammen ab 50 Prozent. Dann gelten § 19 GWB und Artikel 102 AEUV.
Was ist bei Preisempfehlungen an Händler zu beachten?
Unverbindliche Empfehlungen bleiben zulässig. Druck, Lieferverweigerung oder Bonuskürzungen zur Durchsetzung sind unzulässig. Preisbindungen der zweiten Hand lässt die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720 grundsätzlich nicht zu.